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Atommüll-Endlager: 90 Regionen nach erster Prüfung geeignet

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Peine - Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) hat in dieser Woche (28.09.2020) den Zwischenbericht Teilgebiete veröffentlicht. Der Bericht zeigt auf, welche Regionen in Deutschland grundsätzlich als Standort für die Endlagerung von hochradioaktivem Atommüll in Frage kommen. Ein endgültiger Standortbeschluss wird für 2031 angestrebt.

Der jetzt veröffentlichte Zwischenbericht Teilgebiete der BGE ist der erste Meilenstein im Rahmen der Suche eines Endlager-Standorts für hochradioaktive Abfälle in Deutschland. In dem Bericht werden die Gebiete ausgewiesen, die nach Prüfung geowissenschaftlicher Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen.

Zwischenbericht benennt 90 Teilgebiete für weitere Suche

Der von der BGE vorgelegte Zwischenbericht Teilgebiete enthält die Ergebnisse der ersten Auswertung von bereits existierenden geologischen Daten über den Untergrund Deutschlands. Der Zwischenbericht liefert einen Überblick über die Gebiete, die für die Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen ungeeignet sind bzw. als Teilgebiet eingestuft werden, und damit definitionsgemäß aufgrund einer günstigen geologischen Gesamtsituation für die Endlagerung geeignet sein könnten. An diesen Orten erscheint es lohnend, sie im weiteren Verfahren näher zu betrachten, so die für mit der Suche beauftragte BGE. Im Ergebnis hat die BGE 90 Teilgebiete mit einer Gesamtfläche von gut rund 194.000 Quadratkilometer (km2) oder rund 54 Prozent der Landesfläche ermittelt.

Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen für die Ausweisung der Teilgebiete

Im Zuge der Erstellung des Zwischenberichtes hat die BGE geologische Daten der Länder herangezogen und diese nach gesetzlich festgelegten Kriterien (Standortauswahlgesetz - StandAG) ausgewertet. Demnach gelten bestimmte Ausschlusskriterien (§22 StandAG), die dazu führen, dass ein Gebiet als ungeeignet für einen Endlagerstandort eingestuft wird. Ausschlusskriterien sind die Erdbebengefahr, aktive Störungszonen (Brüche oder Verwerfungen in den Gesteinsschichten), Vulkanismus oder bergbaubedingte Schädigungen des Untergrundes. Die in Frage kommenden Gebiete müssen darüber hinaus bestimmten Mindestanforderungen (§ 23 StandAG) genügen. Dazu gehört die Art des Wirtsgesteins für die Aufnahme der hochradioaktiven Abfälle. Als geeignete Wirtsgesteine in Betracht kommen Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein (z.B. Granit). Des Weiteren gilt, dass eine ausreichend starke Schicht des Wirtsgesteins den potenziellen Endlagerstandort umgibt. Zudem muss die Gesteinsschicht, die das Endlager von der Erdoberfläche trennt, eine Dicke von 300 m haben.

Teilgebiete in fast allen Bundesländern

Die von der BGE ermittelten Teilgebiete verteilen sich auf alle Bundesländer mit Ausnahme des Saarlands. Es gibt sehr kleine Teilgebiete, beispielsweise Salzstöcke, aber auch sehr große Teilgebiete wie große Tonformationen. Manche Teilgebiete weisen Unterbrechungen auf, die z.B. auf eine Störungszone in der Wirtsgesteinseinheit oder eine in den betreffenden Bereichen nicht erfüllte Mindestanforderung zurückzuführen sind. Im Tongestein hat die BGE 9 Teilgebiete mit einer Fläche von knapp 130.000 km2 ermittelt. Im Wirtsgestein Steinsalz sind insgesamt 74 Teilgebiete mit etwas mehr als 30.000 km2 ausgewiesen worden. Weitere 7 Teilgebiete mit knapp 81.000 km2 befinden sich in kristallinem Wirtsgestein.

Weiteres Verfahren der Standortfindung

Der Zwischenbericht Teilgebiete ist die Grundlage für die erste Phase der formalen Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine Fakten geschaffen sind. Das Bundesamt für die Sicherheit der kerntechnischen Entsorgung (BASE) startet die Beteiligung am 17./18. Oktober 2020 mit einer Auftaktveranstaltung zur „Fachkonferenz Teilgebiete“. Im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens erarbeitet die BGE unter Berücksichtigung der Ergebnisse der „Fachkonferenz Teilgebiete“ schließlich einen Vorschlag für Standortregionen. Die übertägig zu erkundenden Standortregionen werden nach vorheriger Prüfung durch das BASE und einer weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung vom Bundesgesetzgeber festgelegt. In Phase 2 ermittelt die BGE im Rahmen der übertägigen Erkundung Standorte, die sie zur untertägigen Erkundung vorschlägt. Nach Abschluss der untertägigen Erkundung wird für 2031 der Standortvorschlag angestrebt.


© IWR, 2020


02.10.2020

 



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