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Atomausstieg: Bundesverfassungsgericht pocht auf Entschädigung für AKW-Betreiber

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Karlsruhe – Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2016 ist eigentlich klar, dass die Bundesregierung die Entschädigung für die Betreiber von Atomkraftwerken neu regeln muss. Im Kern geht es um gesetzlich zugesicherte Reststrommengen von Atomstrom, den die AKW-Betreiber wegen des fixen Atomausstiegs nicht mehr produzieren können und dafür eine Entschädigung verlangen.

Jetzt hat die Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht eine herbe Schlappe erlitten. Bereits 2016 hatten die Richter die AKW-Entschädigungsregelung als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 30. Juni 2018 gegeben. Doch die im Juli 2018 dann beschlossene Novelle ist nach Ansicht des Verfassungsgerichts formal gar nicht in Kraft getreten und damit liegt keine Grundlage vor, die den beanstandeten Grundrechtsverstoß aus 2016 beseitigt.

Der Atomausstieg 2011 in Deutschland und die Reststrommengen

In der Atomkonsensvereinbarung vom 22. April 2002 (Ausstiegsgesetz 2002) waren den Betreibern von Atomkraftwerken sogenannte Reststrommengen gesetzlich zugewiesen worden. Das bedeutet, dass je AKW eine Strommenge festgelegt wurde, die noch produziert werden konnte. Nach dem AKW-Unglück im japanischen Fukushima und dem darauf folgenden beschleunigten zweiten Atomausstiegsgesetz 2011 hatte der Bundestag feste, zeitlich gestaffelte AKW-Abschalttermine bis Ende 2022 beschlossen. Das Problem: RWE und Vattenfall konnten daraufhin ihre aus dem Jahr 2002 gesetzlich zugesicherte AKW-Reststrommenge auch nicht durch Umverteilung auf konzerneigene andere AKW verwerten bzw. diesen Atomstrom produzieren. Gegen das zweite Atomgesetz aus dem Jahr 2011 haben RWE, Vattenfall und Eon Klage erhoben.

Bundesverfassungsgericht sieht 2016 Verletzung des Eigentumsgrundrechts

Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht nicht den Atomausstieg selbst, sondern im Wesentlichen die gesetzliche Festlegung fester Abschalttermine durch die 13. AtG-Novelle für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgrundrecht) gehalten, weil „das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und auch keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt“. Auch für sogenannte „frustrierte Investitionen“, die zwischen dem 28. Oktober 2010 (AKW-Laufzeitverlängerung) und dem 16. März 2011 (Kehrtwende, 2. Atomausstieg) getätigt wurden, war ein Ausgleich notwendig. Für eine Neuregelung setzte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2018.

Schlappe für Bundesregierung – 16. AtG-Novelle 2018 gar nicht in Kraft

Zur Umsetzung des BVerfG-Urteils fügte der Gesetzgeber dann in der 16. AtG-Novelle vom 10. Juli 2018 unter anderem Vorschriften über den Ausgleich nicht verstromter Elektrizitätsmengen (§ 7f AtG) und das diesbezügliche Verwaltungsverfahren (§ 7g AtG) in das Atomgesetz ein. Bezüglich ihres Inkrafttretens sieht Art. 3 der 16. AtG-Novelle vor, dass das Gesetz an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Europäische Kommission die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Die deutschen Behörden informierten zwar die EU-Kommission, eine Notifizierung nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterblieb.

Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die 16. AtG-Novelle gar nicht in Kraft getreten sei, denn die EU-Kommission habe weder die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt noch verbindlich mitgeteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich sei. Das Bundesverfassungsgericht hält die Verfassungsbeschwerden für begründet und bestätigt, dass die 16. AtG-Novelle nicht in Kraft getreten ist und damit keine Regelung existiert, die den mit Urteil vom 06. Dezember 2016 beanstandeten Grundrechtsverstoß beseitigt.

Wie hoch werden die AKW-Betreiber für nicht nutzbare Reststrommengen entschädigt?

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mehrere Optionen aufgezeigt, um für einen „Ausgleich“ der nicht nutzbaren Reststrommengen zu sogen. Weil der Gesetzgeber keine Laufzeitverlängerung bestehender Atomkraftwerke wollte (Beschluss des Bundestages, 16. AtG-Novelle 2018), bleibt nur die Option eines angemessenen finanziellen Ausgleichs für die nicht verstrombaren Reststrommengen von RWE und Vattenfall, teilt das Bundesumweltministerium (BMU) mit. Das müsse kein voller Wertersatz sein, es reiche das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß. Wie hoch die tatsächliche Entschädigung ausfällt, wird erst Ende 2023 abschließend feststehen, wenn das letzte Atomkraftwerk vom Netz ist, so das BMU weiter.

Der Ausgleichsanspruch betrifft gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für RWE voraussichtlich etwa 42 Terawattstunden (42 Mrd. kWh) für Mülheim-Kärlich und für Vattenfall voraussichtlich etwa 46 Terawattstunden (46 Mrd. kWh) für die AKW Krümmel und Brunsbüttel. Am Ende bestimmt sich die Höhe des Ausgleichs nach der Strompreisentwicklung in den Jahren 2011 und 2022 und den erwartbaren Kosten für die Stromerzeugung in diesem Zeitraum. Aus heutiger Sicht rechnet das BMU mit einem Betrag im oberen dreistelligen Millionenbereich.

© IWR, 2020


13.11.2020

 



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