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Kabinett beschließt Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

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Berlin - Das Bundeskabinett hat heute (03.06.2020) die von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vorgelegte Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) beschlossen. Die Ausbauziele für die Jahre 2030 und 2040 werden vom VKU begrüßt. Es gibt aber auch deutliche Kritik.

Das Bundeskabinett hat sich auf eine Änderungen des Windenergie-auf-See-Gesetzes verständigt. Kern des vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs ist eine deutliche Erhöhung des Ausbauziels bis 2030 auf 20 Gigawatt (GW). Zudem sieht der Entwurf mit 40 GW bis zum Jahr 2040 erstmals auch ein ambitioniertes, langfristiges Ausbauziel vor. Während die Ziele für den Ausbau beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU) auf Zustimmung stoßen, sieht der Verband mit dem jetzigen Entwurf die Akteursvielfalt und Beteiligungsmöglichkeiten für Stadtwerke in Gefahr.

BMWi: Offshore-Windenergie-Ziele tragen wesentlich zur Erreichung der EE-Ausbauziele bei

Das Bundeskabinett hat heute (03.06.2020) die von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vorgelegte Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes beschlossen. Kern des Gesetzentwurfs ist eine deutliche Erhöhung des Ausbauziels bis zum Jahr 2030 auf 20 Gigawatt (GW). Zudem sieht der Entwurf mit 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040 erstmals auch ein ambitioniertes, langfristiges Ausbauziel vor. Um die Umsetzung der Ziele zu gewährleisten, sollen mit dem Wind-auf-See-Gesetz die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass unter anderem Verwaltungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden. Für die erfolgreiche Entwicklung von Konzepten zur sonstigen Energiegewinnung, etwa zur Erzeugung von grünem Wasserstoff, soll die Vergabe der Rechte zur Nutzung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung künftig ebenfalls durch dasWindSeeG geregelt werden.

Aus Sicht von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier ist der jetzt vorgelegte Entwurf des WindSeeG ein Meilenstein für die Offshore-Windenergie in Deutschland. Mit 20 GW in 2030 werde die Offshore-Windenergie ganz wesentlich dazu beitragen, dass 2030 ein Anteil erneuerbarer Energien (EE) von 65 Prozent am Bruttostromverbrauch erreicht werde. “Erstmals haben wir auch ein Ziel für 2040 festgelegt, das allen Akteuren eine langfristige Planung ermöglicht und der Offshore-Windenergie einen verlässlichen Rahmen bietet“, so Altmaier. Das biete große wirtschaftliche Chancen und sichere in den Küstenländern und im Binnenland Wertschöpfung und Beschäftigung.

VKU Kritik: Gut gedacht ist noch lange nicht gut gemacht

Der Verband der kommunalen Unternehmen (VKU) begrüßt die Änderungen am Windenergie-auf-See-Gesetz vom Grundsatz, sieht aber auch Schwachstellen an dem jetzigen Entwurf. „Der verstärkte Ausbau der Offshore-Windenergie ist ein wichtiges Element für das Erreichen des 65- Prozent-Erneuerbaren Ziels. Daher ist die Intention, die hinter dem Gesetz steht, grundsätzlich richtig“, so VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. Gut gedacht sei jedoch noch lange nicht gut gemacht. So etwa sorge das Verfahren, das im Falle von Nullgeboten bei Ausschreibungen greifen soll, weiter für spekulatives Bieten, auf das sich nur große Akteure einlassen könnten. Dies würde die Akteursvielfalt im Bereich der Windenergie auf See noch weiter einschränken, kritisiert der VKU.

Zudem sei der Gesetzentwurf für Stadtwerke, die sich auch zukünftig beim Ausbau der Windenergie auf See engagieren wollen, eher eine Hürde als eine Brücke für weitere Investitionen. „Damit auch dieser Bereich der Energiewende etwa für Stadtwerke und kleine Akteure wieder interessant wird, wäre anstelle des geplanten Mechanismus besser, wenn sich die Gebote an den tatsächlichen Stromgestehungskosten und nicht an unsicheren Strompreisprognosen orientieren“, so Liebing weiter. Eine Möglichkeit sei, über sogenannte Contracts for Difference die Stromerlöse abzuschöpfen, die über den anzulegenden Wert hinausgehen.

Den Ansatz im Gesetzentwurf, Realisierungsfristen für Projekte zu verlängern, die aufgrund einer Insolvenz des Anlagenherstellers verzögert werden, stuft der VKU zwar grundsätzlich als richtig ein. Nicht nachvollziehbar sei, warum nur Projekte adressiert werden, die ab 2021 ans Netz gehen. Es bedarf dringend einer Regelung auch für Anlagen, die in diesem Jahr realisiert werden, aber schon jetzt von der gleichen Problemlage betroffen sind, fordert Liebing. Die Projektierer dieser Anlagen würden ansonsten mit einer erheblichen Degression für eine Verzögerung bestraft werden, die nicht in ihrer Verantwortung liege.


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03.06.2020

 



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