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Bundestag beschließt EEG-Novelle 2021

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Berlin - Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag (17.12.2020) in zweiter und dritter Lesung die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetztes (EEG 2021) verabschiedet. Nach Zustimmung durch den Bundesrat kann die Neuregelung am 01. Januar 2021 in Kraft treten.

In den letzten Tagen wurden nach zähem Ringen zwischen Unions- und SPD-Fraktion noch einige Änderungen am Entwurf der EEG-Novelle vorgenommen. Insgesamt stößt die nun vom Bundestag verabschiedete Fassung aber auf heftige Kritik. Nachfolgend in der Übersicht die wesentlichen Änderungen im Bereich Wind- und Solarenergie.

EEG-Novelle kann nach Zustimmung durch den Bundesrat Anfang 2021 in Kraft treten

Mit 357 Ja- zu 260 Nein-Stimmen hat der Bundestag heute (17.12.2020) die von der Bundesregierung eingebrachte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet. Ein Abgeordneter enthielt sich bei der namentlichen Abstimmung. In zweiter Lesung hatten die Koalitionsfraktionen für, die Oppositionsfraktionen gegen die EEE-Novelle gestimmt. Damit die Gesetzesänderung am 1. Januar 2021 in Kraft kann, muss der Bundesrat muss die EEG-Novelle in seiner morgigen Sitzung (18.12.2020) noch billigen.

Vorausgegangen waren der jetzt quasi auf den letzten Drücker verabschiedeten EEG-Fassung langwierige und zähe Verhandlungen zwischen der CDU/CSU- und der SPD-Delegation. Letzterer ist es im parlamentarischen Verfahren nach Angaben der SPD-Bundestagsabgeordneten Nina Scheer gelungen, zumindest für solche Handlungsbedarfe gesetzliche Einigungen zu finden, die noch in diesem Jahr dringend zu finden waren.

EEG-Änderungen und Neuregelungen

So wurde vor allem für den wirtschaftlichen Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen eine Lösung gefunden. Ü20-Windkraftanlagen bekommen nun die Möglichkeit, über eine erhöhte Marktwertprämie, Ausschreibungen oder Direktvermarktung (PPA-Verträge) länger am Netz zu bleiben.

Bei Ü20-Solaranlagen entfällt die noch im Kabinettsentwurf vorgesehene Pflicht zur Installation von Smart Meter-Einrichtungen. Zusätzlich werden für die Altanlagen die Möglichkeiten zum Eigenverbrauch erleichtert. Auch für jüngere Anlagen wird der Verbrauch von selbst produziertem Sonnenstrom günstiger. Stammt dieser aus Solaranlagen mit einer Leistung von höchstens 30 Kilowatt, werden künftig 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms jährlich komplett von der EEG-Umlage befreit. Zudem müssen private PV-Anlagenbetreiber erst ab einer Leistung von 7 Kilowatt Smart Meter einbauen. Durch diese Änderungen soll es für private Haushalte attraktiver werden, Anlagen auf dem eigenen Dach zu installieren.

Auch im Bereich des Mieterstroms, für Quartierslösungen und die finanzielle Beteiligung von Kommunen wurden Verbesserungen erreicht. So kann der Strom gemeinschaftlicher Solaranlagen künftig nicht nur von den Bewohnern eines Hauses, sondern auch von den Bewohnern des Nachbarhauses genutzt werden. Gemeinden, die in einem 2,5 km-Umkreis von Windenergieanlagen liegen, können zukünftig 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die eingespeiste Strommenge erhalten. Zusätzlich wird die Gewerbesteuerzerlegung angepasst, damit die Kommune, in der ein Windpark steht, auch tatsächlich profitiert und nicht der Standort der Projektgesellschaft.

Solaranlagen müssten auch künftig erst ab einer Leistung von 750 Kilowatt an Ausschreibungen teilnehmen (Kabinettsentwurf: Absenkung bis auf 300 kW). Allerdings ist im Leistungsbereich von 300 bis 750 kW nun die Einschränkung enthalten, dass nur die Hälfte des produzierten Stroms vergütet wird, sofern die Betreiber nicht freiwillig an Ausschreibungen teilnehmen. Neu ist auch die Aufnahme von Ausschreibungen für schwimmende Solaranlagen, Agri-PV-Anlagen sowie PV-Anlagen an Parkflächen.

Auf die vor dem Hintergrund der eigenen Regierungsziele von Wissenschaft, Energieexperten und Branchenvertretern dringend angemahnte Anhebung der jährlichen Ausbauziele für Erneuerbare Energien konnten sich Union- und SPD bislang nicht einigen. Bei diesem Themenkomplex wie auch beim zentralen Thema Repowering wurde eine Neuregelung auf das kommende Jahr vertagt. Für diese als auch für weitergehende Maßnahmen habe lediglich eine Einigung in Form eines Entschließungsantrages erreicht werden können, mit dem die Bundesregierung und damit Peter Altmaier als zuständiger Minister aufgefordert wird, Gesetzesentwürfe vorzulegen, so Scheer.


© IWR, 2020


17.12.2020

 



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