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Bundesnetzagentur darf Strombezug für Wärmepumpen und E-Ladeeinrichtungen künftig steuern

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Bonn - Bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes können Stromnetzbetreiber den Strombezug von neuen steuerbaren Geräte wie Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos künftig zeitweise einschränken. Die Modalitäten hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) jetzt nach einer zweiten Konsultationsphase festgelegt.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladeeinrichtungen für E-Autos haben höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte und beziehen häufiger gleichzeitig Strom. Um mit dem Hochlauf Schritt zu halten, muss das Niederspannungsnetz schnell weiter optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden. Mit dem Ziel, eine sichere und zügige Integration in das Stromnetz zu gewährleisten, kann die BNetzA den Betrieb von steuerbaren Geräten ab Januar 2024 einschränken, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht.

Mindestleistung für Betrieb von Wärmepumpen oder Ladeprozess muss zur Verfügung stehen

Künftig darf ein Netzbetreiber den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes allerdings reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär herunterregelt.

Dabei muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Das bedeutet konkret, dass Netzbetreiber den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf eine Leistung von bis zu 4,2 kW senken dürfen. Damit könnten Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden, so die BNetzA. Wichtig ist, dass der reguläre Haushaltsstrom von dieser Regelung nicht betroffen ist. Die besonderen Anforderungen von Großwärmepumpen werden laut Regulierungsbehörde berücksichtigt.

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe in das Stromnetz nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und nicht mit wesentlichen Komforteinbußen verbunden sein werden.

Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2024. Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die BNetzA Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Nachtspeicherheizungen sollen nicht unter die neuen Regelungen fallen.

Verbraucher: Wahl zwischen Ansteuerung von Einzelgeräten und maximalem Strombezugswert

Für den Verbraucher erhöhen sich durch die jetzt beschlossenen Festlegungen die Handlungsmöglichkeiten, da sie einzelne Anlagen künftig direkt vom Netzbetreiber ansteuern lassen können. Alternativ können sie wählen, von ihrem Netzbetreiber den Wert für einen zulässigen Strombezug zu erhalten, der insgesamt nicht überschritten werden darf. In diesem Fall koordinieren sie die Reduzierung durch ein Energiemanagementsystem für mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen eigenständig. Selbst erzeugte Energiemengen können eingerechnet werden. Eine Wallbox darf also zum Beispiel mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage stammt.

Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So ist auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz besser ausstatten muss.

Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen profitieren von Ermäßigung beim Netzentgelt

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nur ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die Bundesnetzagentur legt außerdem erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt fest, die sicherstellen sollen, dass zeitliche Verbrauchsverschiebungen belohnt werden können.

Die Verbraucher können dabei zwischen zwei Varianten wählen. Entweder sie erhalten eine jährliche Pauschale für die Reduzierung des Netzentgeltes oder eine Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 Prozent für die jeweiligen Geräte.

Hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung sich für die Variante der pauschalen Ermäßigung entschieden, kann er zusätzlich ab 2025 ein zeitvariables Netzentgelt wählen. Durch dieses neu hinzugekommene zeitvariable Netzentgelt sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Der Verbraucher soll so über ein besonders niedriges Entgelt angereizt werden, seine Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist.


© IWR, 2023


28.11.2023

 



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