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EU-Vorgaben zur Holznutzung: Bundeskabinett beschränkt EEG-Vergütung für Strom aus Rundholz

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Berlin – Die energetische Verwertung von Holz steht zunehmend in Konkurrenz zur stofflichen Nutzung durch die Forst- und Holzindustrie. Das Bundeskabinett hat deshalb eine Reform der Biomasseverordnung beschlossen, die die EEG-Vergütung für Strom aus hochwertigen Holzsortimenten einschränkt und damit Vorgaben der EU-Richtlinie RED III in nationales Recht umsetzt.

Die europäische Richtlinie RED III verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten im Bereich Bioenergie dazu, die Förderung von Strom aus Holzbiomasse einzuschränken, wenn hochwertigere industrielle Verwertungswege zur Verfügung stehen. Ziel ist es, begrenzte Holzressourcen zu schonen und die stoffliche Nutzung gegenüber der energetischen zu stärken. Der vorliegende Entwurf der Bundesregierung setzt diese Vorgabe um.

Ausschluss hochwertiger Holzsortimente von der EEG-Vergütung
Konkret schließt der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegte Entwurf Sägerundholz, Furnierrundholz, sonstiges Industrie-Rundholz sowie im Wald geerntete Stümpfe und Wurzeln grundsätzlich von der EEG-Vergütung aus. Ausnahmen gelten, wenn die Versorgungssicherheit dies erfordert oder die regionale Industrie nicht in der Lage ist, das Holz hochwertiger stofflich zu verwerten. Industrierestholz bleibt weiterhin vergütungsfähig. Anlagen, die ausschließlich Strom erzeugen und dafür forstwirtschaftliche Biomasse einsetzen, erhalten künftig keine EEG-Vergütung mehr – ausgenommen sind Anlagen, die zusätzlich Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung nutzen und damit zur Dekarbonisierung beitragen.

Bestandsschutz und weiteres Verfahren
Die neuen Regelungen gelten nur für Neuanlagen sowie für Bestandsanlagen, die in eine Anschlussvergütung wechseln; laufende Vergütungen bleiben unberührt. Der Verordnungsentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundestages.

EU-Richtlinie RED III als rechtlicher Rahmen
Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen – bekannt als „Renewable Energy Directive III" (RED III) – ist seit November 2023 in Kraft. Die Umsetzungsfrist für ihre zentralen Vorgaben war bereits am 21. Mai 2025 abgelaufen. Deutschland hat mehrere Teilbereiche der Richtlinie – etwa für Windenergie auf See und Stromnetze – erst im Dezember 2025 gesetzlich umgesetzt; auch bei der Biomasseverordnung liegt der Kabinettsbeschluss damit deutlich nach der EU-Frist.

© IWR, 2026


02.07.2026

 



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